{"id":23146,"date":"2020-08-04T14:21:47","date_gmt":"2020-08-04T12:21:47","guid":{"rendered":"http:\/\/192.168.1.103:8080\/?page_id=362"},"modified":"2020-08-04T14:21:47","modified_gmt":"2020-08-04T12:21:47","slug":"heizkosten-abrechnungsgesetz","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/test.900610.jweiland-hosting.de\/?page_id=23146","title":{"rendered":"Heizkosten-Abrechnungsgesetz"},"content":{"rendered":"<h1>HEIZKOSTEN-ABRECHNUNGSGESETZ\n<\/h1>\t\t\n\t\t<p><\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong style=\"font-size: 16px; color: #7a7a7a;\">Die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten<\/strong>\u00a0<\/h2>\n<p><\/p>\n<p><\/p>\n<p>Das \u00f6sterreichische Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) ist im Jahr 1992 in Kraft getreten und \u00a02021 novelliert worden. Es enth\u00e4lt Richtlinien zur Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bei gemeinsamen W\u00e4rmeversorgungsanlagen. Entsprechend dem \u00f6sterreichischen HeizKG m\u00fcssen Energiekosten, die beim Betrieb einer gemeinsamen W\u00e4rmeversorgungsanlage anfallen, zum \u00fcberwiegenden Teil verbrauchsabh\u00e4ngig auf die einzelnen W\u00e4rmeabnehmer (Mieter, Wohnungseigent\u00fcmer etc.) aufgeteilt werden. Das grunds\u00e4tzliche Ziel des Gesetzgebers war es, durch diese verbrauchsabh\u00e4ngige Kostenaufteilung einen Anreiz zur sparsameren Energieverwendung zu schaffen.<\/p>\n<p><\/p>\n<p><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich bleiben durch die Novellierung 2021 nahezu alle bestehenden Bestimmungen aus dem bisherigen Gesetz aufrecht, allerdings wurde der Aufteilungsschl\u00fcssel zwischen Fix- und Energiekosten bei Heiz- und Warmwasser geringf\u00fcgig in Richtung Energiekosten und damit hin zu mehr Verbrauchsorientierung verschoben. Sowohl die Wirtschaftlichkeit der Messung wie auch die Beeinflussbarkeit des Verbrauches durch die Nutzer stehen nach wie vor im Fokus der Novellierung und werden nicht ver\u00e4ndert, auch bleibt der Status des HeizKG als \u00fcbergeordnetes Gesetz, wie es im \u00a7 4 definiert wird, vollinhaltlich erhalten.\u00a0<\/p>\n<p>Das novellierte Gesetz beinhaltet neben Anpassungen an die Praxis und die\u00a0 \u00dcbernahme einer Reihe von neuen Begriffen die folgenden wesentlichen\u00a0 \u00c4nderungen und neuen Erweiterungen:<\/p>\n<p><b>Ausweitung des HeizKG auf die Abrechnung der K\u00e4ltekosten<\/b><\/p>\n<p>Das HeizKG gilt jetzt auch f\u00fcr die Aufteilung der K\u00e4ltekosten. Dabei kann der Verbrauchskostenanteil zwischen 80 und 100 % vereinbart werden. Ohne Vereinbarung gilt ein Anteil von 90 % nach Verbrauch und 10 % nach versorgbarer Nutzfl\u00e4che.<\/p>\n<p><b>Unterj\u00e4hrige Verbrauchsinformationen\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Eine g\u00e4nzlich neue Erweiterung betrifft die Forderung nach unterj\u00e4hrigen Verbrauchsinformationen, die laut \u00a7 17 Abs. 5 HeizKG ab Beginn des Jahres\u00a0 2022 f\u00fcr alle Objekte erforderlich sind, die zur G\u00e4nze mit fernablesbaren Z\u00e4hlern oder Heizkostenverteilern ausgestattet sind. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Wohnungsnutzern monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen, die es diesen erlauben, bereits w\u00e4hrend der Heizperiode Ihr Heizverhalten zu \u00e4ndern und derartig Energie einzusparen. Dazu wurde durch unser Unternehmen bereits in der Vergangenheit\u00a0 eine Internet-L\u00f6sung realisiert und ein eigenes Tool, das sogenannte Web Energie-Monitoring entwickelt, das bei den in Frage kommenden Wohnbauten nach entsprechenden objektspezifischen Adaptierungen eingesetzt werden kann und die gesetzlichen Vorgaben in allen Punkten erf\u00fcllt. Es erm\u00f6glicht dem einzelnen Wohnungsnutzer die Kontrolle seines Heizverhaltens in Relation zu seinen Vorjahresverbr\u00e4uchen und seines Anteils am Gesamtverbrauch des Hauses.<\/p>\n<p><b>Trennung der Energiefl\u00fcsse zwischen Heizung und Warmwasser\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Die Energiefl\u00fcsse f\u00fcr die Heizung und das Warmwasser sind immer messtechnisch zu trennen, was nur mit\u00a0 entsprechenden Messvorrichtungen, im Konkreten mit W\u00e4rmez\u00e4hlern realisierbar ist. Nur in bestimmten Ausnahmef\u00e4llen, falls das technisch oder wirtschaftlich \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich ist, kann die Trennung rechnerisch erfolgen. Dazu ist f\u00fcr den Heizw\u00e4rmeverbrauch eine Bandbreite von 50 bis 70 Prozent vorzusehen, der Rest f\u00fcr das Warmwasser.<\/p>\n<p><b>Selbstablesungen<\/b><\/p>\n<p>Selbstablesungen durch den Wohnungsnutzer sind nach dem modifizierten HeizKG m\u00f6glich, sie d\u00fcrfen jedoch nur f\u00fcr eine Abrechnungsperiode durchgef\u00fchrt werden. Im Folgejahr muss auf eine Selbstablesung jedenfalls eine \u00f6rtliche Ablesung durch einen Messdienst erfolgen.\u00a0<\/p>\n<p><b>Sch\u00e4tzungen<\/b><\/p>\n<p>Bei erfolglosen Ableseversuchen kann lt. dem modifizierten HeizKG jetzt auch eine Sch\u00e4tzung der Verbr\u00e4uche aller Wohnungen des gesamten Objektes erfolgen. Diese \u00c4nderung basiert u.a. auch auf den Erfahrungen w\u00e4hrend der Covid 19 Pandemie und den damit verbundenen Erschwernissen bei der Verbrauchsermittlung.\u00a0<\/p>\n<p><b>Abrechnungsinformationen<\/b><\/p>\n<p>Die Einzelabrechnungen f\u00fcr die Wohnungsnutzer m\u00fcssen k\u00fcnftig mehr Detail-Informationen \u00fcber die eingesetzten Energietr\u00e4ger enthalten, was bei mehrfach ver\u00e4nderten Energiepreisen w\u00e4hrend einer Abrechnungsperiode durchaus herausfordernd werden kann.\u00a0<\/p>\n<p><b>Zwischenablesungen bei Nutzerwechsel<\/b><\/p>\n<p>Bei Nutzerwechseln m\u00fcssen die Verbr\u00e4uche f\u00fcr Heizung, Warmwasser und K\u00fchlung durch Zwischenablesungen getrennt werden. Liegt keine Ablesung vor, ist eine Trennung der Verbr\u00e4uche durch eine Hochrechnung anhand des Vorjahresverbrauchs m\u00f6glich.<\/p>\n<p><b>Rechnungsabgrenzung<\/b><\/p>\n<p>Bei Energietr\u00e4gern mit Bevorratung wie \u00d6l, Pellets u.\u00e4.m ist zum Periodenende eine Abgrenzung vorzunehmen.<\/p>\n<p><b>Angepasste Vorauszahlungen<\/b><\/p>\n<p>Die Vorauszahlungen der einzelnen Wohnungsnutzer sind dem individuellen Verbrauch der\u00a0 Vorperiode anzupassen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.messtechnik.at\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/HeizKG_2021_BGBl-web.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das novellierte HeizKG 2021 im Wortlaut<\/a><\/p>\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>HEIZKOSTEN-ABRECHNUNGSGESETZ Die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten\u00a0 Das \u00f6sterreichische Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) ist im Jahr 1992 in Kraft getreten und \u00a02021 novelliert worden. 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